Eine Waffentragbewilligung erhält nur, wer die Voraussetzung für einen Waffenerwerb erfüllt, glaubhaft macht, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen und zudem eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat.
Waffenmitführen
Feuerwaffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen, zum Büchsenmacher oder Waffenbörsen. In solchen Fällen ist eine Waffentragbewilligung nicht erforderlich. Zu Beachten ist jedoch, dass:
a) die Waffe ungeladen sein muss
b) Waffen und Munition getrennt sein müssen
c) das Magazin leer sein muss (kein Abspitzen zuhause)
d) die Waffe nur so lange mitgeführt werden darf, als es zeitlich angemessen erscheint
Bleibt z.B. eine Waffe während längerer Zeit im Kofferraum des Wagens eingeschlossen, so kann dies nicht als angemessen oder als sorgfälltiges Aufbewahren betrachtet werden. Bei Teilnahme an Schiessveranstaltungen empfehlen wir, Einladung und Schiessprogramme mitzunehmen, um diese gegebenenfalls vorweisen zu können.
Waffenhandänderungen unter Privatpersonen
Für Handänderungen von Schusswaffen oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles von Schusswaffen (Griffstück, Lauf, Verschluss, Verschlussgehäuse) ist bei Schweizer Bürger (In- und Auslandschweizer) sowie bei Ausländern mit Niederlassungs-bewilligung C kein Waffenerwerbschein erforderlich. Jedoch sind folgende Vorschriften zu beachten:
Erwerber und Veräusserer sind an gesetzliche Sorgfaltspflichten gebunden. Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin müssen anhand eines amtlichen Ausweises geprüft werden.
Eine Waffe darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Waffenerwerb kein Hinderungsgrund entgegensteht. Bestehen Zweifel an der Waffenerwerbsberechtigung des Erwerbers, ist von diesem ein Auszug aus dem Zentralstrafregister zu verlangen. Sodann ist für jede Übertragung einer Waffe ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, mit genau vorgeschriebenem Inhalt und dieser Vertrag ist 10 Jahre aufzubewahren.
Bei der Übertragung von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen an einen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung braucht der Ausländer einen Waffen-erwerbschein, den der Veräusserer innert 30 Tagen der zuständigen Behörde einreichen muss.
Verboten ist die Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen an folgende Staatsangehörige:
Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei,
Sri Lanka, Algerien und Albanien.
Mitnehmen von Waffen ins Ausland
Zur Teilnahme an Schiess- und Jagdveranstaltungen können Sie Ihre Sport- und Jagdwaffen temporär aus- und wieder einführen. Beim Grenzübertritt sind die Waffen beim Zoll zu melden. Ausländische gesetzliche Vorschriften sind zusätzlich zu beachten.
Gebrauch der Waffe zum Selbsschutz
Der Gebrauch einer Waffe zum Selbsschutz ist nur in einer Notwehrlage erlaubt. Art. 33 des Strafgesetzbuches umschreibt dies folgendermassen:
"Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren".
Folgende Voraussetzungen müssen somit für einen Waffengebrauch gegeben sein:
1. Der rechtswidrige Angriff muss unmittelbar bevorstehen. Wenn genügend Zeit vorhanden ist, den Angriff anderweitig abzuwehren, beispielsweise durch Alarmierung der Polizei, darf nicht von der Waffe Gebrauch gemacht werden. Auch nach Abschluss der eigentlichen Angriffhandlung darf die Waffe nicht (mehr) eingestzt werden.
2. Die Abwehr des Angriffs muss verhältnismässig sein. Steht zur Abwehr ein weniger einschneidendes Mittel als die Waffe zur Verfügung, muss dieses zur Anwendung gelangen. Jeder Schusswaffengebrauch führt zwangsläufig zu einer Strafuntersuchung, unabhängig davon, ob der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt war oder nicht.
Schlusswort
Die Schützenvereine und die von ihnen organisierten Wettkämpfe gehören zum schweizerischen Kulturgut. Waffenbesitz und sportliches Schiessen sind für uns Schweizer eine traditionelle Selbstverständlichkeit. Ob uns dieses Recht erhalten bleibt, hängt ganz von Ihnen, respektive Ihrem verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe ab. Jeder Zwischenfall, bei dem eine Waffe beteiligt ist, kann - ob berechtigt oder nicht - zu einer Verschärfung der Waffengesetzgebung führen. Tragen deshalb auch Sie durch Ihr persönliches Verhalten dazu bei, dass das traditionell schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Behörden bestehen bleibt.
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